ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soweit nichts anderes vereinbart wurde, für alle Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden, Künstlervermittlungen und Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Geschäftspartner und Die Konzeptfabrik GmbH, Geschäftsführerin Simone Schüle, Sandweg 8, 74321 Bietigheim-Bissingen. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Die Konzeptfabrik GmbH sind demnach nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Sie werden mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Regelungen ebenso wie Zusicherungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners widerspricht Die Konzeptfabrik GmbH hiermit ausdrücklich.
§1 Geltung dieser Allgemeinen Bedingungen
(1) Die Lieferung, Leistung und Angebote der Die Konzeptfabrik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Die Konzeptfabrik GmbH sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(3) Diese Bedingungen gelten für Geschäfte mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
(4) Sofern aus rechtlicher Sicht ein Vertrag nicht mit Die Konzeptfabrik GmbH, sondern mit einem einzelnen Mitarbeiter bzw. Gesellschafter der Die Konzeptfabrik GmbH zustande kommt, gelten diese Bedingungen auch für und gegen diesen Mitarbeiter bzw. Gesellschafter.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Die Konzeptfabrik GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Angebote der Die Konzeptfabrik GmbH verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, stets freibleibend. Die etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“ oder „Kostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Die Konzeptfabrik GmbH sind unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Konzeptionen, Kalkulationen, Vorlagen, Daten, Datenträgern und sonstigen Unterlagen behält sich Die Konzeptfabrik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und/oder ungenehmigt verwendet werden. Vorstehendes gilt insbesondere für solche Daten, Informationen und schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind: vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Geschäftspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Die Konzeptfabrik GmbH.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese auch ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
(4) Nebenabreden, die den Umfang vertraglicher Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§3 Preise und Zahlungen
(1) Maßgebend sind die in dem jeweils aktuellen Angebot der Die Konzeptfabrik GmbH ausgewiesenen Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Konzeptfabrik GmbH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird Die Konzeptfabrik GmbH dem Geschäftspartner auf Verlagen nachweisen. (2) Dienstleistungen werden – soweit nicht abweichend vereinbart – nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Die Konzeptfabrik GmbH vergütet. Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.
(3) Für Leistungen, welche die Mitarbeiter der Die Konzeptfabrik GmbH nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle (Bietigheim-Bissingen) erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt, sofern dies nicht anderweitig vereinbart wurde. Für Reisezeiten werden 50% des Tagessatzes berechnet.
(4) Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Soweit eine vereinbarte Vorauszahlung oder Teilzahlung fällig und diese noch nicht erbracht ist, ist Die Konzeptfabrik GmbH nicht verpflichtet, ohne vorherige Zahlung zu leisten.
(5) Darüber hinaus ist Die Konzeptfabrik GmbH berechtigt, zur Deckung des Aufwandes folgende Fälligkeiten der vereinbarten Vertragssumme zu verlangen:
- 10% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss
- 40% der Vertragssumme 10 Tage vor dem Veranstaltungstag
- 40% der Vertragssumme am Veranstaltungstag
- 10% Restbetrag nach Erstellung einer Schlussrechnung, jedoch spätestens 30 Tage nach Veranstaltungsende.
(6) Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist Die Konzeptfabrik GmbH berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Geschäftspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Die Konzeptfabrik GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Sind der Die Konzeptfabrik GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners in Frage stellen, ist Die Konzeptfabrik GmbH berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
(9) Schecks und Wechsel, deren Annahme Die Konzeptfabrik GmbH sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
(10) Abzüge an der vereinbarten Vertragssumme sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
§4 Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche bei Vertragsrücktritt
(1) Bei Stornierung einer Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, steht der Die Konzeptfabrik GmbH ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu.
(2) Unabhängig davon verpflichtet sich der Geschäftspartner, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:
Absage der Veranstaltung nach Vertragsabschluss = 25%
Absage der Veranstaltung nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 50%
Absage der Veranstaltung innerhalb der verbleibenden 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100%
Absage der Veranstaltung innerhalb 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100%
weiterer Stornierungskosten aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal, Künstlergagen etc., diese werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt. (3) Berechnungsgrundlage der Stornogebühren sind 100% Listenpreise. Rabattierungen oder Sonderabsprachen im Rahmen des Veranstaltungsangebotes werden nicht angerechnet.
(4) Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie z.B. Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Epidemien oder Pandemien, Umweltkatastrophen wie z.B. Sturm, Flut, Feuer, die bei Abschluss des Einzelauftrages nicht absehbar waren, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Auftraggebers gem. Ziffer 4.1. Der Geschäftspartner ist weiterhin verpflichtet, statt der Stornierungsgebühren gem. Ziffer 4.2, die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen anteilig zu bezahlen.
(5) Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.
(6) Dem Geschäftspartner wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§5 Liefer- und Leistungszeit, Verzug
(1) Der Beginn der von der Die Konzeptfabrik GmbH angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners voraus.
(2) Die von der Die Konzeptfabrik GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von der Die Konzeptfabrik GmbH grundsätzlich nicht übernommen.
(3) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Die Konzeptfabrik GmbH die Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Witterungseinflüsse, Epidemie oder Pandemie, Krieg, etc.) ermächtigen Die Konzeptfabrik GmbH, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten / Subunternehmern der Die Konzeptfabrik GmbH oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Die Konzeptfabrik GmbH wird ggfls. eine Ersatzlösung anbieten.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(5) Die Konzeptfabrik GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Die Einhaltung der Leistungs- und/oder Lieferverpflichtungen der Die Konzeptfabrik GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Konzeptfabrik GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
(7) Soweit Die Konzeptfabrik GmbH eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens der Die Konzeptfabrik GmbH unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner eine angemessene Frist von wenigstens 2 Tagen zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
(8) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 5.7 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 5.7 resultierende Rechte gegenüber der Die Konzeptfabrik GmbH geltend machen wird.
(9) Wurde die Leistung der Die Konzeptfabrik GmbH bereits teilweise bewirkt, kann der Geschäftspartner Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Geschäftspartner an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
(10) Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Geschäftspartners und/oder im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten ist Die Konzeptfabrik GmbH berechtigt, die der Die Konzeptfabrik GmbH zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Geschäftspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(11) Die Konzeptfabrik GmbH ist berechtigt, dem Geschäftspartner eine technisch vergleichbare Vertragsleistung/Vertragslösung anzubieten, soweit dies nach Maßgabe des objektiven Interesses des Geschäftspartners zumutbar ist. Technische Änderungen und/oder Neuerungen bleiben stets vorbehalten.
§6 Mitwirkungspflichten
(1) Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung der Die Konzeptfabrik GmbH ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Geschäftspartner und Die Konzeptfabrik GmbH erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Geschäftspartners für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners sind wesentliche Vertragspflichten.
(2) Der Geschäftspartner erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens Die Konzeptfabrik GmbH aufrecht. Der Geschäftspartner stellt am Leistungsort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie Wasser und Energie in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der Geschäftspartner stellt der Die Konzeptfabrik GmbH bzw. dessen Mitarbeitern in der Nähe des Leistungsortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Personals der Die Konzeptfabrik GmbH zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können. Der Geschäftspartner hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese der Die Konzeptfabrik GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Der Geschäftspartner stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit LKW sicher.
(3) Der Geschäftspartner testet jeden Leistungsabschnitt der Die Konzeptfabrik GmbH auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation.
(4) Der Geschäftspartner stellt der Die Konzeptfabrik GmbH, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung. Der Geschäftspartner gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt Die Konzeptfabrik GmbH und deren Unterauftragsnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
(5) Bei der ggf. durchzuführenden Abnahme erklärt der Geschäftspartner gegenüber der Die Konzeptfabrik GmbH, ob die Vertragsleistung den Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann Die Konzeptfabrik GmbH die Durchführung von Teilabnahmen/Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Geschäftspartners gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
(6) Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mietverträgen (vergl. Nachstehende Ziff. 8), bleiben unberührt. Der Geschäftspartner erbringt insbesondere die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu den vereinbarten Terminen.
§7 Events; Künstlervermittlung; Werkverträge
(1) Entfällt der Auftritt wegen Krankheit des Künstlers, hat Die Konzeptfabrik GmbH den Veranstalter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Lieferpflicht der Konzeptfabrik GmbH und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in diesem Fall.
(2) Bei Ausfall des Künstlers bemüht sich die Konzeptfabrik GmbH um geeigneten Ersatz.
(3) Der Veranstalter verpflichtet sich, auf Kontaktanfragen betreffend der Künstler ausschließlich die Anschrift und sonstige Kommunikationsverbindungen (z.B. Telefon, E-Mail, Telefax, usw.) von Die Konzeptfabrik GmbH anzugeben.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche Punkte des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
(5) Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Die Konzeptfabrik GmbH als auch der Geschäftspartner den Vertrag kündigen.
(6) Wird bei einem Vermittlungsgeschäft dem Geschäftspartner die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist Die Konzeptfabrik GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Geschäftspartners freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen.
(7) Soweit Die Konzeptfabrik GmbH als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen, etc. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Geschäftspartner, die von Die Konzeptfabrik GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen.
(8) Ist Die Konzeptfabrik GmbH im Namen und im Auftrag des Geschäftspartners vermittelnd tätig, so hat der Geschäftspartner Kosten die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie beispielsweise GEMA, örtliche Abgaben oder KSK direkt zu tragen.
(9) Stellt der Geschäftspartner Räumlichkeiten und Flächen zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung, so ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räume und Flächen amtlich zugelassen und geeignet sind. Der Geschäftspartner übernimmt die Verpflichtung erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern, Gefahrenquellen auszuschließen sowie die Verkehrssicherungspflicht, sofern diese Aufgaben nicht Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen der Die Konzeptfabrik GmbH sind. Sofern diese Aufgaben keinen Teil der vertraglichen Vereinbarung darstellen, stellt der Geschäftspartner Die Konzeptfabrik GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit, der Ausstattung oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
(10) Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Die Konzeptfabrik GmbH und dem Geschäftspartner um einen Werkvertrag handelt, ist der Geschäftspartner zur Abnahme der Leistung der Die Konzeptfabrik GmbH zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
(11) Die Abnahme kann insbesondere anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen erfolgen, spätestens mit dem Abschluss der Veranstaltung, soweit anwendbar. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Geschäftspartner als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
§8 Besondere Bestimmungen für Mietleistungen
(1) Die Konzeptfabrik GmbH vermietet an den Geschäftspartner die in der Bestellung bzw. dem Auftragsschreiben näher bezeichneten Mietgegenstände zu den dort genannten vertraglichen Zwecken.
(2) Soweit in dem Leistungsumfang des Auftragsverhältnisses ausdrücklich enthalten, übernimmt Die Konzeptfabrik GmbH die Montage und Demontage des Mietgegenstandes am vertraglich festgesetzten Veranstaltungsort sowie die Verpackung des Mietgegenstandes zum Rücktransport. Es ist Pflicht des Geschäftspartners, für eine Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand zu sorgen.
(3) Übernimmt Die Konzeptfabrik GmbH ebenfalls im Rahmen des Auftragsverhältnisses den Transport des Mietgegenstandes, so werden die damit einhergehenden Kosten einschließlich Transportversicherung und sonstiger Transportnebenkosten, anfallender Carnet-Gebühren, öffentlich-rechtlicher Zulassungs- und Abnahmegebühren etc. dem Geschäftspartner gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Der Geschäftspartner ist für einen fachgerechten Transport verantwortlich. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Gefahren wie Beschädigungen, Verlust auf dem Transportwege und für die Mietzeit, insbesondere für die Veranstaltungsdauer, in ausreichender Höhe zu versichern.
(5) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen, zu bedienen bzw. betreiben zu lassen sowie Unbefugte von diesem fern zu halten.
(6) Soweit Die Konzeptfabrik GmbH die Montage und/oder Demontage des Mietgegenstandes und/oder die Durchführung der Veranstaltung vertraglich übernommen hat, stellt der Geschäftspartner – unbeschadet weitergehender aus vorstehender Ziff. 5 ff. resultierender Mitwirkungsverpflichtungen – sicher, dass am Veranstaltungsort rechtzeitig zu Beginn der Montagearbeiten, fortlaufend während der Einsatzzeit des Mietgegenstandes, in angemessener Entfernung zum Einsatzort Energie- und Wasseranschlüsse in den Erfordernissen des Mietgegenstandes und des Einsatzzweckes entsprechender Art, Umfang und Kapazität zur Verfügung stehen. Die insoweit benötigten Daten sind rechtzeitig bei der Die Konzeptfabrik GmbH abzufragen. Mehraufwendungen und Verzögerungen, die auf eine unzureichende Bereitstellung, verspätete Anzeige oder ähnliche Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
(7) Der Geschäftspartner darf die Mietsache nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken nutzen.
(8) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen zu schützen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, während der Mietzeit notwendige Wartungsarbeiten fachgerecht und auf eigene Kosten ausführen zu lassen. Bei Schäden ist Die Konzeptfabrik GmbH oder der Beauftragte der Die Konzeptfabrik GmbHs unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt Änderungen an dem Mietgegenstand vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie Kennzeichnungen, die von der Die Konzeptfabrik GmbH angebracht wurden, zu entfernen.
(10) Der Geschäftspartner ist für die Einholung evtl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen hinsichtlich des von ihm betriebenen Gewerbes, der eingesetzten Maschinen, Einrichtungen etc. sowie bezogen auf die Veranstaltung selbst verantwortlich. Der Geschäftspartner ist verantwortlich für die Einhaltung der hinsichtlich der Veranstaltungen existierenden behördlichen und/oder gesetzlichen Vorschriften und Auflagen.
(11) Das Mietverhältnis kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(12) Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn es der einen Vertragspartei aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der anderen Vertragspartei unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten, die relevanten Vertragsverstöße mindestens 1 Mal unter Fristsetzung schriftlich abgemahnt worden sind und von dem Zeitpunkt erfolgloser Abmahnung nicht mehr als 2 Wochen verstrichen sind.
(13) Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziff. 8.7 liegt aufseiten der Die Konzeptfabrik GmbH z. B. vor, soweit der Geschäftspartner den Mietgegenstand oder Teile davon trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder in Verzug gerät.
(14) Gerät der Geschäftspartner mit vereinbarten Abschlags- und/oder Vorauszahlungen in Verzug, ist Die Konzeptfabrik GmbH berechtigt, den Mietgegenstand außer Betrieb zu setzen und vom Veranstaltungsort zu entfernen.
(15) Bei Anmietung des Mietgegenstandes für eine Veranstaltung stellt der Ausfall der Veranstaltung für den Geschäftspartner nur dann einen wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Grund dar, soweit der Ausfall nicht auf von dem Geschäftspartner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist und der Geschäftspartner der Die Konzeptfabrik GmbH mindestens 30 Tage vor Beginn der Mietzeit schriftlich den o. g. Sachverhalt angezeigt hat.
(16) Der Geschäftspartner haftet für Schäden der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden.
(17) Der Geschäftspartner haftet ferner für Schäden infolge vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauchs, Aufruhrs, Vandalismus sowie für den Verlust des Mietgegenstandes oder Teilen davon während der Mietzeit. Dementsprechende Gefahren und Schäden sind der Die Konzeptfabrik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Geschäftspartner.
(18) Der Geschäftspartner gewährleistet die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und stellt Die Konzeptfabrik GmbH von evtl. Ansprüchen aus der Verletzung in Bezug auf den Mietgegenstand im Innenverhältnis frei.
(19) Bei verspäteter Rückgabe hat der Geschäftspartner jeden von ihm zu vertretenden Schaden zu ersetzen.
§9 Kündigung
(1) Jede Partei kann den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, soweit die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung/Abmahnung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist der Die Konzeptfabrik GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Geschäftspartner seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erbringt und eine dem Geschäftspartner gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht.
(2) Hat Die Konzeptfabrik GmbH zur fristlosen Kündigung durch den Geschäftspartner Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des Geschäftspartners im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistung. Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für eine etwaige Minderung der Vergütung außer Betracht.
(3) Hat der Geschäftspartner zur fristlosen Kündigung durch Die Konzeptfabrik GmbH Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den Geschäftspartner gemäß vorstehender Ziff. 9.1 unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche der Die Konzeptfabrik GmbH.
(4) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
(5) Bei Dienstverträgen schuldet der Die Konzeptfabrik GmbH keinen Erfolg hinsichtlich der Vertragsleistung.
§10 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners setzen bei Warenleistungen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Gebrauchte Waren werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
(3) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen Die Konzeptfabrik GmbH bestehen nur insoweit, als der Geschäftspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(5) Werden Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung der Die Konzeptfabrik GmbHs für Sachmängel.
(6) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.
(7) Soweit mit dem Geschäftspartner schriftlich und ausdrücklich eine Gewährleistung auch für gebrauchte Sachen vereinbart wurde, beträgt diese generell 6 Monate.
(8) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Konzeptfabrik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Die Konzeptfabrik GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Geschäftspartners.
(9) Der Die Konzeptfabrik GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Die Konzeptfabrik GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(10) Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Geschäftspartner wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(11) Die Konzeptfabrik GmbH haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen, die nicht von ihr im vereinbarten Leistungsumfang eingebracht werden. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(12) Die Konzeptfabrik GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Geschäftspartners oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Geschäftspartner Die Konzeptfabrik GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Geschäftspartner gegenüber Die Konzeptfabrik GmbH erhoben werden.
(13) Mängel an den Vertragsleistungen sind der Die Konzeptfabrik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dem Geschäftspartner steht das Recht zu, dass sämtliche Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. Sofern Die Konzeptfabrik GmbH den Mangel nicht behebt oder eine Behebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Geschäftspartner Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen im Übrigen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflicht handelt, bei denen Die Konzeptfabrik GmbH nur für den bei Vertragsschluss erkennbaren Schaden haftet.
(14) Soweit das Gesetz keine Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung) vorsieht, bleiben die Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(15) Soweit Die Konzeptfabrik GmbH im Auftrag eines Geschäftspartners ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Geschäftspartners zuzurechnen sind wie z.B. Erfüllungsgehilfen, Gäste, u.Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Geschäftspartner Die Konzeptfabrik GmbH von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei.
(16) Die Konzeptfabrik GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
(17) Soweit die Haftung der Die Konzeptfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Die Konzeptfabrik GmbH.
(18) Die Konzeptfabrik GmbH tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Veranstalter übernimmt die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.
(19) Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VstättVO-) vom 28. April 2004 einzuhalten.
(20) Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers/der Künstlergruppe und seiner Hilfskräfte, sowie der von den Künstlern mitgebrachten Gegenstände, während des Aufenthalts am Veranstaltungsort.
(21) Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen – und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.
§11 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Leistungen, Leistungsergebnisse und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum der Die Konzeptfabrik GmbH.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Die Konzeptfabrik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Die Konzeptfabrik GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Die Konzeptfabrik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den entstandenen Ausfall.
§12 Schutzrechte
(1) Die Konzeptfabrik GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zweck der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
(2) Die Konzeptfabrik GmbH darf den Geschäftspartner auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Geschäftspartner widerspricht dem.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Stuttgart bzw. das Landgericht Stuttgart. Der Die Konzeptfabrik GmbH ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam und/oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit und/oder Durchführbarkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall wird eine Regelung vereinbart, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
(3) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen der geschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Die Konzeptfabrik GmbH Erfüllungsort.
(5) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und Die Konzeptfabrik GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: März 2020